Jörg Schnibbe Fördertechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

– für Reparaturaufträge –

 

1. Allgemein

Die Ausführung von Reparaturaufträgen erfolgt ausschließlich unter Anwendung unserer vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gleich ob abweichend, entgegenstehend oder ergänzend, werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Kostenvoranschlag

a) Bei Kostenvoranschlägen handelt es sich lediglich um unverbindliche fachmännische Berechungen der zur Reparatur voraussichtlich erforderlichen Kosten. Unvorhergesehene Erschwernisse, durch die höhere als die ursprünglich prognostizierten Kosten verursacht werden, können im Vorfeld einer Reparatur nie ganz ausgeschlossen werden. Insoweit handelt es sich bei Kostenvoranschlägen nicht um verbindliche Preiszusagen. Verbindliche PreiszusagenFestpreise bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie des Hinweises, dass es sich um einen verbindlichen Festpreis handelt.

b) Die im Kostenvoranschlag enthaltenen voraussichtlichen Reparaturkosten können im Bedarfsfall um bis zu 15 % überschritten werden, ohne dass es einer vorherigen Rücksprache mit dem Auftraggeber bedarf. Bei absehbarer Überschreitung des im Kostenvoranschlag unverbindlich enthaltenen voraussichtlichen Reparaturpreises um mehr als 15 % hat vor einer weiteren Reparaturausführung Rücksprache mit dem Auftraggeber zu erfolgen und ist dessen Zustimmung einzuholen. Im Falle einer Zustimmung des Auftraggebers wird die Reparatur weiter ausgeführt und hat der Auftraggeber auch die anfallenden Mehrkosten der Reparatur zu tragen. Im Falle einer verweigerten Zustimmung des Auftraggebers gilt der Reparaturauftrag als gekündigt (Kündigung wegen Überschreitung des Kostenvoranschlags) mit der Folge, dass eine weitere Reparatur durch uns nicht mehr ausgeführt wird. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die bis dahin angefallenen Reparaturkosten für Arbeitsleitung und Material zu unseren üblichen Vertragspreisen zu vergüten. Wünscht der Auftraggeber einen (auch teilweisen) Wiederzusammenbau nach erfolgter Kündigung, hat er auch den dafür erforderlichen Zeit- und Materialaufwand nach unseren üblichen Vertragspreisen zu vergüten. Die Möglichkeit, einen demontierten Reparaturgegenstand ohne weitere Mehrkosten in demontiertem Zustand bei uns abzuholen, bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

c) Die Erstellung unverbindlicher Kostenvoranschläge erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Bedarf es zur Erstellung eines Kostenvoranschlages weitergehender Tätigkeit als der bloßen Kalkulation der anfallenden Arbeitszeiten und Materialpreise, insbesondere der teilweisen Demontage der zu reparierenden Sache, um die Schadensursache festzustellen und hieraus den genauen Reparaturbedarf ableiten zu können, sind die dafür erforderlichen Arbeiten vom Auftraggeber zu unseren üblichen Vertragspreisen zu vergüten, sowohl bei anschließender Auftragserteilung als auch, wenn es anschließende nicht zu einer Auftragserteilung über die vom potentiellen Auftrageber angefragte Reparatur kommt.

 

3. Auftragserteilung

a) Reparaturaufträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten zu erteilen. Dabei sind entweder die zu erbringenden Leistungen genau zu bezeichnen oder der zu behebenden Mangel genau zu beschreiben. Mündlich oder telefonisch erteilte Reparaturaufträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten zu bestätigen. Auch hierbei hat eine genaue Bezeichnung der zu erbringenden Arbeiten oder des zu behebenden Mangels zu erfolgen. Unterbleibt eine schriftliche Auftragserteilung-bestätigung inkl. genauer Bezeichnung der auszuführenden Arbeiten, so ist im Zweifel über den Umfang des erteilten Reparaturauftrages unser Verständnis des Umfangs maßgeblich.

b) Mit der Erteilung des Reparaturauftrages gilt zugleich die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

c) Auskünfte und Zusagen betreffend die voraussichtlichen anfallenden Reparaturaufwand oder Gewährleistungsfragen bedürften zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a) Bei Reparaturen beim Auftraggeber hat der Auftraggeber die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen, insbesondere Zugänglichkeit der zu reparierenden Sache sowie ungestörtes und gefahrloses Arbeiten des Monteurs.

b) Auf bestehende Gefahren hat der Auftraggeber vor Beginn der Reparaturarbeiten ungefragt von sich aus hinzuweisen. Eventuell zu beachtende Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind vom Auftraggeber vor Beginn der Reparaturarbeiten ungefragt mitzuteilen.

 

5. Freie Kündigung des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber kann den erteilten Reparaturauftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (freie Kündigung) mit der Folge, dass eine noch nicht begonnene Reparatur nicht mehr angefangen wird bzw. eine bereits begonnene Reparatur nicht mehr fortgesetzt wird. Die Kündigung soll schriftlich erfolgen. Im Falle einer freien Kündigung hat der Auftraggeber uns die ggf. bis dahin angefallenen Reparaturkosten für Arbeitsleitung und Material zu unseren üblichen Vertragspreisen zu vergüten, ferner den entgangenen Gewinn für den noch ausstehenden Teil des ursprünglich vollständig erteilten Auftrags abzüglich ersparter Aufwendungen. Hierbei wird vermutet, dass uns 5 % des noch nicht erbrachten Auftragsumfangs als Gewinn zustehen. Die Möglichkeit, einen geringeren Gewinnumfang nachzuweisen, bleibt dem Auftraggeber unbenommen. Wünscht der Auftraggeber im Falle einer bereits erfolgten Demontage einen (auch teilweisen) Wiederzusammenbau nach erfolgter Kündigung, hat er auch den dafür erforderlichen Zeit- und Materialaufwand nach unseren üblichen Vertragspreisen zu vergüten. Der mit 5 % des noch nicht erbrachten Auftragsumfangs vermutete, uns zustehende entgangene Gewinn bemisst sich in dem Fall mit 5 % errechnet aus dem zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Auftragsumfang abzüglich der vom Auftraggeber aufzuwendenden Kosten für den (auch teilweisen) Wiederzusammenbau.

b) Zu den abweichenden Rechtsfolgen einer Kündigung wegen Überschreitung des Kostenvoranschlags siehe 2. b).

 

6. Gefahrtragung, Ausschluss von Transport- und Lagerrisiken

a) Hat der Auftraggeber nach abgeschlossener Reparatur und Mitteilung hierüber einen vereinbarten Termin zur Abholung des Reparaturgutes nicht eingehalten (Annahmeverzug), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Im Falle eines tatsächlichen Untergangs oder einer tatsächlichen Verschlechterung nach Annahmeverzug verringert dass sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hierdurch nicht mehr.

b) Die vom Auftraggeber zur Reparatur übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken und werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

c) Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes zu uns ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

d) Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer durch uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport durch unsere eigenen Kräfte undoder mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt.

 

7. Abrechnung

a) Die von uns geleisteten Reparaturarbeiten werden zu unseren bei Auftragserteilung gültigen üblichen Vertragspreisen zzgl. unseren üblichen Verkaufspreisen für ggf. erforderliches Material berechnet. Die am Tag der Leistung gültige Mehrwertsteuer kommt hinzu und wird separat ausgewiesen.

b) Für Anreisen zum Kunden mit dem Kundendienstfahrzeug wird die angefallene Fahrtzeit nach unseren bei Vertragsschluss üblichen Stundenverrechnungssätzen berechnet. Zusätzlich wird die zum Zeitpunkt der Fahrt gültige Kilometerpauschale pro gefahrenen Kilometer berechnet.

c) Für angefallene Arbeitstätigkeit, die außerhalb unserer regulären Geschäftszeiten von Montag bis Freitag von 0600-1800 Uhr und Samstag von 0600-1400 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt wurden, ist zusätzlich zu unseren bei Auftragserteilung gültigen Vertragspreisen ein Überstundenzuschlag zu zahlen. Dabei wird für die ersten beiden Überstunden am Tag 25 % auf den normalen Stundenverrechnungssatz aufgeschlagen, für alle weiteren Überstunden am Tag ab der dritten Überstunde erfolgt ein Aufschlag auf die normalen Stundenverrechnungssätze von 50 %. An Sonn- und Feiertagen beträgt der Aufschlag ab der ersten Stunde 100 %.

 

8. Zahlungen und Pfandrecht

a) Ausgewiesene Rechnungsbeträge werden innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt. Vereinbarte Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

b) Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung vor Beginn der Reparatur einen Kostenvorschuss in Höhe von 50 % des Kostenvoranschlags als Kostenvorschuss zu verlangen.

c) Uns steht an den von uns reparierten Gegenständen ein Pfandrecht bis zur vollständigen Bezahlung des zugehörigen Rechnungsbetrages zu.

d) Eine Aufrechnung gegen unsere Rechnungsbeträge mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur mit durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen möglich.

e) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers uns gegenüber besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

9. Haftung des Werkunternehmers

a) Die Haftung des Werkunternehmers für Schäden aus und im Zusammenhang mit der Reparatur richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Der Werkunternehmer haftet dabei der Höhe nach unbegrenzt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

c) Der Werkunternehmer haftet zudem der Höhe nach unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

d) Für sonstige Schäden wird die Haftung des Werkunternehmers aus dem Werkvertrag für einfache Fahrlässigkeit begrenzt auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Werkvertrag dem Werkunternehmer nach seinem Sinn und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werkvertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhalt der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

e) Die Haftungsregelungen in Ziff. 9. gelten nicht für Mängel der Werkleistung. Die Haftung bei Mängeln der Werkleistung richtet sich nach Ziff. 10. dieser AGB.

 

10. Abnahme, Gewährleistung und Verjährung von Mängelansprüchen

a) Mit der Entgegennahme des reparierten Gegenstandes durch den Auftraggeber gilt die Reparatur als abgenommen. Mängelrechte sind bei vorbehaltloser Abnahme ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um nicht erkennbare Mängel handelt.

b) Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln beschränken sich auf Nacherfüllung durch den Auftragnehmer. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Reparaturpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.

c) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Reparatur.

d) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers erlöschen, wenn die von dem Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes von dem Auftraggeber selbst, durch eigene Kräfte des Auftraggebers oder Dritte verändert oder instand gesetzt worden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf die nach der durch uns erfolgten Reparatur durch den Auftraggeber selbst, eigene Kräfte des Auftraggebers oder Dritten ausgeführten Arbeiten zurückzuführen ist.

e) Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn auf Anforderung des Auftraggebers Reparaturen nicht vollständig und oder fachgerecht ausgeführt werden, insbesondere bei behelfsmäßigen Notreparaturen.

11. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12. SchriftformerfordernisrnÄnderungen und Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.