Jörg Schnibbe Fördertechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

– für die Vermietung von Maschinen –

 

1. Allgemein

Die Vermietung der von uns angebotenen Maschinen (in der Regel Gartengeräte, Land- oder Baumaschinen) erfolgt ausschließlich unter Anwendung unserer vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters, gleich ob abweichend, entgegenstehend oder ergänzend, werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Reservierung

a) Reservierungen können schriftlich oder mündlich erfolgen, insbesondere auch telefonisch.

b) Reservierungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Vermieter schriftlich oder mündlich bestätigt werden.

c) Abbestellungen nach bestätigter Reservierung müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen.

d) Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Mietzins zu entrichten, es sei denn, der Mietgegenstand kann in dem reservierten Zeitraum, ggf. auch anteilig, anderweitig vermietet werden. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit unbenommen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, den nachgewiesenen entgangenen Gewinn zu entrichten.

 

3. Mietpreis und -entrichtung; Mietsicherheit

a) Die Vermietung der von uns angebotenen Maschinen erfolgt zu unseren bei Auftragserteilung gültigen üblichen Vertrags¬preisen. Die am Tag der Leistung gültige Mehrwertsteuer kommt hinzu und wird separat ausgewiesen.

b) Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung der Maschine eine Mietvorauszahlung in voller Höhe des Mietpreises zu verlangen. Verlangt der Vermieter keine Mietvorauszahlung vor Überlassung der Maschine, ist der Mietpreis bei Rückgabe der Maschine in der vereinbarten Höhe ohne Abzug fällig und zu bezahlen.

c) Befindet sich der Mieter mit der Mietpreiszahlung in Verzug, betragen die Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Verbraucher ist, wer die Mietsache nicht überwiegend zu seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit anmietet, Unternehmer ist, wer die Mietsache überwiegend zu seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit anmietet und damit in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

d) Der Vermieter ist berechtigt, über die Vorauszahlung des Mietpreises hinaus als Mietsicherheit eine Kaution in Höhe des dreifachen Mietbetrages zu verlangen.

 

4. Kraft- und Betriebsstoffe

a) Verbrennungsmotorbetriebene Maschinen überlässt der Vermieter dem Mieter mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine vollgetankt wieder zurückzugeben. Soweit der Mieter die Maschine nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes in Rechnung gestellt.

b) Maschinen, für deren Betrieb Schmier¬stoffe oder Kühlstoffe erforderlich sind, werden dem Mieter mit dem üblichen zum Betrieb erforderlichen internen Vorrat an Schmier- bzw. Kühlstoff überlassen. Der Mieter hat bei Maschinen, zu deren Betrieb Schmier- oder Kühlstoffe erforderlich sind, vor dem Betrieb und während des Betriebs auf einen ausreichenden Bestand an Schmier- bzw. Kühlstoffen zu achten. Soweit erforderlich, hat der Mieter vor oder während des Betriebes auf eigene Kosten Schmier- bzw. Kühlstoffe nachzufüllen. Hierzu dürfen nur vom Hersteller der Maschine empfohlene Schmierstoffe bzw. Schmierstoffe mit vom Hersteller der Maschine frei¬gegebenen Spezifikationen verwendet werden. Dies gilt für Kühlstoffe entsprechend. Im Zweifel hat sich der Mieter über geeignete Schmier- bzw. Kühlstoffe und deren Bezugsquellen beim Vermieter zu informieren.

c) Für Schäden an der Mietsache in Folge des Ausgangs von Schmier- oder Kühlstoffen oder der Verwendung von nicht geeigneten Schmier- oder Kühlstoffen haftet der Mieter nach Ziff. 7. dieser AGB.

 

5. Nutzung der Mietsache

a) Der Mieter hat bei Nutzung der Mietsache auf die erforderliche Sachkunde und etwaig erforderliche oder gesetzlich vorgeschriebene Schutzmaßnahmen in eigener Verantwortung zu achten. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter aus einer Fehlbenutzung wegen fehlender Sachkunde oder der Nichteinhaltung erforderlicher oder gesetzlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen entstehen, es sei denn, dass der Vermieter diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln. Sie darf vom Mieter nur zu dem vom Vertrag vorausgesetzten Gebrauch oder, wenn ein solcher nicht vereinbart worden ist, zu dem gewöhnlichen Gebrauch einer Sache von Art der Mietsache verwendet werden. Für Schäden an der Mietsache aus einer zweckwidrigen Verwendung oder Überbeanspruchung der Mietsache haftet der Mieter nach Ziff. 7. dieser AGB.

c) Der Mieter darf die Mietsache mit Ausnahme von Familien- oder Betriebsangehörigen keinen Dritten überlassen. Überlässt der Mieter die Mietsache Dritten, hat er für eine erforderliche Einweisung und die körperliche und geistige Fähigkeit der Dritten zur Bedienung der überlassenen Maschine Sorge zu tragen. Für Schäden, die Dritte bei Überlassung an der Mietsache ver¬ursachen, hat der Mieter wie für eigen verursachte Schäden voll einzustehen. Er haftet in dem Fall nach Ziff. 7. dieser AGB.

d) Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, ist der Vermieter unverzüglich zu unterrichten und seine Entscheidung darüber einzuholen, ob er die Mietsache selbst reparieren möchte oder die Mietsache durch einen Drittunternehmer repariert werden soll. Dies gilt auch im Falle von für die Betriebs- oder Verkehrssicherheit der Mietsache erforderlichen Reparaturen. Reparaturkosten bei Drittunternehmern werden vom Vermieter nur übernommen bzw. erstattet, wenn und soweit über die Reparaturkosten ordnungsgemäße Belege vorgelegt werden, der Vermieter einer Reparatur durch Dritte im Vorfeld der Reparatur ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und der Mieter nicht für die Reparatur nach Ziff. 7. dieser AGB selbst einzustehen hat.

 

6. Rückgabe der Mietsache

a) Die Mietsache kann zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zurückgegeben werden, wenn nicht eine Rückgabe außerhalb der normalen Öffnungszeiten ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

b) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

c) Gibt der Mieter die Mietsache am Ende der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

7. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei selbst verschuldeten Schäden an der Mietsache für die ggf. erforderlichen Bergungskosten und Sachverständigenkosten, Reparaturkosten und ggf. nach der Reparatur verbleibende Wertminderungen oder, falls eine Reparatur nicht möglich ist, den Wiederbeschaffungswert, sowie den entgangenen Gewinn nach den bei Auftragserteilung gültigen üblichen Vertragspreisen zzgl. der am Tag der Leistung gültigen Mehrwertsteuer für die Zeit von Rückgabe der beschädigten Maschine bis zum Abschluss der Reparatur oder, falls eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich geboten ist, bis zum Zurverfügungstehen einer wiederbeschafften Maschine.

b) Dem Mieter bleibt die Möglichkeit unbenommen, dem Vermieter den Nachweis zu erbringen, dass der geltend gemachte pauschale Schadensersatz für den Vermietungsausfall nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, den nachgewiesenen entgangenen Gewinn für den Vermietungsausfall zu entrichten. Die Verpflichtung zur Erstattung der weiteren den Vermieter aus der Beschädigung der Mietsache nachweislich entstanden Kosten bleibt von dieser Regelung unberührt.

c) Soweit der Schaden durch eine vom Vermieter für den betreffenden Schaden abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Mieter nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vermieters, z.B. höhere Versicherungsprämien. Eine darüber hinausgehende Haftung des Mieters für nicht von der Versicherung abgedeckte Schäden bleibt von dieser Regelung unberührt.

d) Bei Unfällen, Diebstahl, Brand-, oder Wildschäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Nutzer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und kein Schuldanerkenntnis Dritten gegenüber abzugeben. Sollte der Vermieter wegen eines Verstoßes gegen die zuvor genannte Verpflichtung des Mieters einen den an der Mietsache entstandenen Schaden weder bei seiner Kaskoversicherung noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter dadurch nachweislich entstandenen Schadens.

e) Der Mieter bzw. der berechtigte Nutzer ist bei Unfällen, Diebstahl, Brand-, oder Wildschäden ferner verpflichtet, den Vermieter zu verständigen und seine Entscheidung darüber einzuholen, ob er die Mietsache selbst bergen undoder reparieren möchte oder die Mietsache durch einen Drittunternehmer geborgen undoder repariert werden soll. Bergungs- oder Reparaturkosten bei Drittunternehmern werden vom Vermieter nur übernommen bzw. erstattet, wenn und soweit über die Bergungs- undoder Reparaturkosten ordnungsgemäße Belege vorgelegt werden, der Vermieter einer Bergung undoder Reparatur durch Dritte im Vorfeld der Bergung undoder Reparatur ausdrücklich zugestimmt hat und der Mieter nicht für die Bergung undoder Reparatur nach Ziff. 7. dieser AGB selbst einzustehen hat.

 

8. Haftung des Vermieters

a) Die Haftung des Vermieters für Schäden aus und im Zusammenhang mit der Vermietung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Der Vermieter haftet dabei der Höhe nach unbegrenzt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

c) Der Vermieter haftet zudem der Höhe nach unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder Fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

d) Für sonstige Schäden wird die Haftung des Vermieters aus dem Mietvertrag für einfache Fahrlässigkeit begrenzt auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Mietvertrag dem Vermieter nach seinem Sinn und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhalt der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

9. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

10. Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.